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Patientenverfügungen

 

Bereit seit dem 1. Juni 2006 ist das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft. In diesem Gesetz wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügungen unterschieden.

Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.
Beachtliche Patientenverfügung:

Dabei handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient ersucht, im Fall einer an sich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen. Die Ärztin/der Arzt muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.
Falls Sie eine beachtliche Patientenverfügung errichten wollen, sollten Sie dies mit einer Ärztin/einem Arzt besprechen, um klar beschreiben zu können, warum eine bestimmte medizinische Maßnahme abgelehnt wird.

 

Mehr infos unter: patientenverfügungen help.gv.at



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